Blog · Zuletzt geprüft: August 2026

Maklervertrag digital abschließen: Textform-Pflicht, Widerruf & Courtage sichern.

Die kurze Antwort

Seit dem 23.12.2020 gilt § 656a BGB: Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht die Textform — sonst ist er nichtig und es gibt keine Provision. Papier ist dafür nicht nötig: E-Mail oder ein digital signierter Vertrag erfüllen die Textform. Zweite Falle ist der Widerruf (§ 312g BGB): Ohne korrekte Belehrung kann der Kunde noch Monate später widerrufen — und die Courtage zurückfordern.

Die Textform-Falle des § 656a BGB

Jahrzehntelang war der Maklervertrag formfrei — der Handschlag bei der Besichtigung, das kurze Telefonat, die konkludente Anfrage nach dem Exposé genügten. Damit ist seit dem 23. Dezember 2020 Schluss: Mit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten wurde § 656a BGB eingeführt. Er bestimmt, dass ein Maklervertrag über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform bedarf.

Die Folge bei Verstoß ist hart: Der Vertrag ist nach § 125 BGB nichtig. Es entsteht kein Provisionsanspruch — egal, wie viel Arbeit in Exposé, Besichtigungen und Verhandlung steckt. Eine bereits gezahlte Courtage kann der Kunde sogar zurückfordern. Die Textform-Pflicht gilt dabei für Käufer- wie Verkäuferverträge und unabhängig davon, ob Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind.

Die gute Nachricht: Textform heißt nicht Papierform. Nach § 126b BGB genügt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger — eine Unterschrift ist nicht einmal erforderlich. Das bedeutet konkret:

  • E-Mail-Wechsel mit klarer Provisionsvereinbarung: Textform erfüllt.
  • Digital signierter Vertrag (PDF mit elektronischer Signatur): Textform erfüllt — mit deutlich besserer Beweislage.
  • Mündliche Abrede, Handschlag, Telefonat: nichtig — kein Provisionsanspruch.

Wer als Makler auch die Provisionsteilung sauber regeln will, muss zusätzlich die §§ 656c und 656d BGB beachten (anwendbar, wenn der Käufer Verbraucher ist): Bei Doppeltätigkeit darf die Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangt werden; hat nur eine Partei beauftragt, dürfen maximal 50 % auf die andere Seite abgewälzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Mehr zum digitalen Arbeiten in der Branche findest du auf unserer Seite für Immobilienmakler.

Widerruf: der zweite Provisions-Killer

Die Textform ist nur die halbe Miete. Wird der Maklervertrag mit einem Verbraucher per E-Mail, Telefon oder Online-Formular geschlossen — also im Fernabsatz — steht dem Kunden nach § 312g BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.

Gefährlich wird es, wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist: Dann verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage. Der BGH hat genau diesen Fall entschieden (Urteil vom 7.7.2016, I ZR 30/15): Ein Käufer widerrief den online geschlossenen Maklervertrag nach dem Immobilienkauf — und der Makler musste die volle Provision herausgeben.

Absichern kannst du dich mit drei dokumentierten Bausteinen: einer korrekten Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular, der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wirst, und einem Nachweis mit Zeitstempel, wann der Kunde beides erhalten und bestätigt hat. Genau diese Dokumentation liefert ein digitaler Vertragsabschluss automatisch mit — beim E-Mail-Pingpong musst du sie dir mühsam zusammensuchen.

So schließt du den Maklervertrag digital ab

Der digitale Abschluss löst beide Probleme in einem Vorgang: Die Textform des § 656a BGB ist erfüllt, und der Audit-Trail dokumentiert Belehrung und Zustimmung mit Zeitstempel. So läuft es in vier Schritten:

1

Vertrag als PDF vorbereiten

Maklervertrag mit Objekt, Provisionshöhe und Fälligkeit als PDF aufsetzen — bei Doppeltätigkeit mit hälftiger Teilung nach § 656c BGB. Fertige Muster findest du in unseren kostenlosen Vertragsvorlagen.

2

Widerrufsbelehrung + Zustimmung integrieren

Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular in das Dokument aufnehmen. Dazu ein eigenes Feld: die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, dass du sofort — vor Ablauf der Widerrufsfrist — tätig wirst.

3

Signatur-Link an den Kunden senden

Der Kunde bekommt einen Link per E-Mail, öffnet den Vertrag am Handy oder Rechner und unterschreibt digital — ohne Account, ohne Drucker. Damit ist die Textform des § 656a BGB sicher erfüllt.

4

Audit-Trail archivieren

Das signierte PDF samt Protokoll (wer, wann, welche E-Mail-Adresse, unverändertes Dokument) revisionssicher ablegen. Im Provisionsstreit ist der Zeitstempel dein Beweis, dass Vertrag und Belehrung vor der Vermittlungsleistung vorlagen.

Vorlagen für den Einstieg findest du in unserer Vorlagen-Bibliothek — und warum die einfache elektronische Signatur dafür rechtlich völlig ausreicht, erklärt der Ratgeber „Ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig?“

Vom Erstkontakt zur gesicherten Courtage

Die Reihenfolge entscheidet: Erst belehren, dann in Textform abschließen, dann liefern. Wer Exposé oder Besichtigung vor dem Textform-Vertrag herausgibt, arbeitet ohne Provisionsanspruch.

Vom Erstkontakt zur gesicherten Courtage1Kontakt &Anfrage2Widerrufs-belehrung3Vertrag inTextform4Courtagegesichertnoch kein Vertrag14-Tage-Frist läuft korrekt§ 656a BGB erfülltAudit-Trail als Beweis

Die 4 häufigsten Fehler

1

Handschlag oder Telefonat als Vertragsschluss

„Wir machen das per Handschlag bei der Besichtigung“ — seit dem 23.12.2020 der teuerste Satz im Maklergeschäft. Ohne Textform ist der Vertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus nichtig, die Provision ist verloren und Gezahltes kann zurückgefordert werden.

2

Widerrufsbelehrung vergessen oder veraltet

Ohne korrekte Belehrung läuft die Widerrufsfrist zwölf Monate und 14 Tage statt 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Der Kunde kann dann selbst nach dem Notartermin widerrufen und die volle Courtage zurückverlangen.

3

Sofort tätig werden — ohne dokumentierte Zustimmung

Wer Exposé und Besichtigung liefert, bevor der Kunde dem vorzeitigen Tätigwerden ausdrücklich zugestimmt hat, riskiert im Widerrufsfall den kompletten Vergütungsanspruch. Die Zustimmung gehört als eigener Punkt in den Vertrag — mit Zeitstempel.

4

Provisionsteilung kreativ umgehen

Mehr als die Hälfte der Courtage auf die andere Partei abwälzen oder bei Doppeltätigkeit ungleiche Sätze vereinbaren — beides verstößt gegen §§ 656c/656d BGB und macht die Provisionsabrede unwirksam. Die hälftige Teilung ist zwingend.

Häufige Fragen zum digitalen Maklervertrag

Reicht eine E-Mail als Maklervertrag?+
Ja. Die Textform (§ 126b BGB) verlangt nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger — eine Unterschrift ist nicht nötig. Ein per E-Mail bestätigtes Angebot mit klarer Provisionsvereinbarung erfüllt § 656a BGB. In der Praxis ist ein strukturiert digital signierter Vertrag mit Zeitstempel trotzdem die bessere Wahl: Er bündelt Vertrag, Widerrufsbelehrung und Beweisdokumentation in einem Vorgang.
Was passiert, wenn der Maklervertrag nur mündlich geschlossen wurde?+
Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist der Maklervertrag dann nach § 125 BGB nichtig. Es entsteht kein Provisionsanspruch — und eine bereits gezahlte Courtage kann der Kunde zurückfordern. Der klassische Handschlag bei der Besichtigung ist seit dem 23.12.2020 wertlos.
Gilt § 656a BGB auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien?+
Nein. Die Textform-Pflicht des § 656a BGB gilt nur für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten oder reinen Grundstücken bleibt der Maklervertrag formfrei. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Textform aber auch dort — im Streit um die Provision zählt, was dokumentiert ist.
Brauche ich eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?+
Nein. § 656a BGB verlangt nur Textform, nicht Schriftform. Eine einfache elektronische Signatur übererfüllt die Anforderung sogar — sie liefert zusätzlich einen Audit-Trail mit Zeitstempel und E-Mail-Verifikation, der im Provisionsstreit als Beweis dient. Welche Signaturstufe wofür nötig ist, erklärt unser Ratgeber zur Rechtsgültigkeit digitaler Unterschriften.
Wie lange kann ein Verbraucher den Maklervertrag widerrufen?+
Bei Fernabsatzverträgen (Abschluss per E-Mail, Telefon, Online-Formular) grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 312g BGB). Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist nach § 356 Abs. 3 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage — der Kunde kann dann theoretisch noch nach dem Notartermin widerrufen.
Kann der Kunde nach dem Notartermin widerrufen und die Provision zurückfordern?+
Genau das hat der BGH entschieden (Urteil vom 7.7.2016, I ZR 30/15): Ohne ordnungsgemäße Belehrung konnte der Käufer den Maklervertrag noch nach dem Kauf widerrufen — die Provision war zurückzuzahlen. Schutz bietet nur die Kombination aus korrekter Widerrufsbelehrung und der dokumentierten, ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, dass der Makler schon vor Fristablauf tätig wird.
Gilt die Textform-Pflicht für Käufer- und Verkäuferverträge?+
Ja. § 656a BGB gilt für beide Seiten und unabhängig davon, ob Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind. Die Provisionsteilungs-Regeln der §§ 656c und 656d BGB greifen dagegen nur, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Darf ich bei Doppeltätigkeit unterschiedliche Provisionen vereinbaren?+
Nein. Wer für Käufer und Verkäufer tätig wird, darf die Provision nach § 656c BGB nur von beiden zu gleichen Teilen verlangen. Eine abweichende Vereinbarung — etwa ein Erlass gegenüber dem Verkäufer bei voller Käuferprovision — macht beide Maklerverträge unwirksam. Auch bei einseitiger Beauftragung dürfen maximal 50 % der Courtage auf die andere Partei abgewälzt werden (§ 656d BGB).

Quellen & Gesetzestexte

Mehr Praxiswissen rund um digitale Verträge findest du in unserem Blog.

DSGVO-konform · EU-Server · Audit-Trail inklusive

Maklerverträge digital abschließen — Courtage sicher dokumentiert

Vertrag hochladen, Link an den Kunden senden, in Textform unterschreiben lassen — mit manipulationssicherem Audit-Trail als Beweis. Kunden brauchen keinen Account.

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), ersetzt aber keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Provisionsansprüchen im Einzelfall sprich im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Maklerrecht.