Vereinssatzung
Satzung für einen eingetragenen Verein (e.V.) gemäß §§ 21 ff. BGB mit allen Pflichtangaben für die Eintragung.
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Der Vereinssatzung im Wortlaut
Unverbindliches Muster · grüne Felder = PlatzhalterSATZUNG
des {{association_name}}
beschlossen auf der Gründungsversammlung am Gründungsdatum in Ort
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen {{association_name}}. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sitz des Vereins (Ort).
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am Geschäftsjahr Beginn und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist: Zweck des Vereins
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende)
- Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands, gegen den innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden kann
- Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt Jährlicher Mitgliedsbeitrag (EUR) EUR. Für Schüler, Studierende und Rentner gilt ein ermäßigter Beitrag von Ermäßigter Beitrag (EUR, z.B. Schüler) EUR.
(2) Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann die Beitragshöhe durch Beschluss ändern.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, Änderungen des Vereinszwecks der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 BGB).
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Wahl und Abberufung des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Beitragsordnung
- Auflösung des Vereins
- Berufung gegen Ausschluss eines Mitglieds
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Anzahl Vorstandsmitglieder Mitgliedern:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister:in
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Kassengeschäfte des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zweck des Vereins.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Ort, den Datum
Beschlossen auf der Gründungsversammlung.
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