Blog · Zuletzt geprüft: August 2026

Erstinformation & Maklervertrag digital: So bleibt der Erstkontakt sauber.

Die kurze Antwort

Als Versicherungsmakler musst du die statusbezogene Erstinformation beim ersten Geschäftskontakt übergeben — klar und verständlich in Textform (§ 15 VersVermV). Ein PDF per Link erfüllt das genauso wie Papier. Entscheidend ist, dass du die Übergabe beweisen kannst. Digital lässt sich der komplette Erstkontakt in einem Vorgang erledigen: Erstinformation, Maklervertrag und Vollmacht — mit Zeitstempel als Nachweis.

Was die Erstinformation enthalten muss

Die Rechtsgrundlage ist § 15 VersVermV — die deutsche Umsetzung der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD). Die Vorschrift verlangt, dass du dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt eine Reihe statusbezogener Informationen mitteilst. Wer eine Erstinformation als Muster aufsetzt, sollte diese Punkte vollständig abdecken:

Name und Firma

Familienname und Vorname sowie die Firma, unter der du auftrittst — bei Gesellschaften zusätzlich die vertretungsberechtigten Personen.

Betriebliche Anschrift

Die ladungsfähige Anschrift deines Betriebs, nicht nur ein Postfach.

Status: Makler oder Vertreter

Ob du als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, als Versicherungsvertreter oder als produktakzessorischer Vermittler tätig bist — die statusbezogene Kerninformation, nach der die Erstinformation benannt ist.

Registernummer und Vermittlerregister

Deine Registrierungsnummer im Vermittlerregister (geführt vom DIHK, abrufbar unter vermittlerregister.info) und wie der Kunde die Eintragung überprüfen kann.

Beteiligungen über 10 Prozent

Direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherers — und umgekehrt: ob ein Versicherer eine solche Beteiligung an deinem Unternehmen hält.

Schlichtungsstellen

Die Anschriften der Schlichtungsstellen, die der Kunde bei Streitigkeiten anrufen kann — insbesondere Versicherungsombudsmann e. V. und Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.

Praxis-Tipp: Die Erstinformation ist ein statisches Dokument — einmal sauber erstellt, verwendest du sie für jeden neuen Kunden wieder. Aktualisieren musst du sie nur, wenn sich Anschrift, Registernummer oder Beteiligungen ändern. Mehr zum digitalen Arbeiten als Makler findest du auf unserer Seite KiwiSign für Versicherungsmakler.

Wann und wie übergeben — und wie du es beweist

Der Zeitpunkt ist eindeutig: beim ersten Geschäftskontakt — nicht erst beim Antrag, nicht erst beim Vertragsschluss. Sobald es inhaltlich um Versicherungen geht, muss die Erstinformation übergeben sein. Genau das macht sie im Alltag lästig: Der Erstkontakt findet heute am Telefon, per E-Mail oder im Videocall statt — nicht am Schreibtisch mit Papierstapel.

Zur Form sagt § 15 VersVermV: „klar und verständlich in Textform“. Textform (§ 126b BGB) ist medienneutral — ein PDF, das der Kunde per E-Mail oder Link erhält und speichern kann, genügt vollständig. Du darfst die Erstinformation also digital übergeben, ohne Abstriche bei der Rechtssicherheit. Nur zwei Ausnahmen erlauben die mündliche Übermittlung: wenn der Kunde es ausdrücklich wünscht oder wenn vorläufige Deckung gewährt wird — und selbst dann musst du die Textform unverzüglich nach Vertragsschluss nachliefern.

Der Punkt, der in der Praxis über Ärger oder Ruhe entscheidet, ist ein anderer: die Dokumentation der Übergabe. Das Gesetz verlangt keine Empfangsbestätigung — aber wenn die IHK prüft oder ein Kunde im Haftungsfall behauptet, nie eine Erstinformation erhalten zu haben, musst du das Gegenteil belegen können. Ein Ausdruck im Ordner ohne Unterschrift beweist nichts. Eine kurze Empfangsbestätigung, die der Kunde digital signiert, beweist alles: Wer hat das Dokument wann geöffnet und bestätigt — festgehalten im Audit-Trail mit Zeitstempel.

Deshalb hat sich ein einfacher digitaler Ablauf bewährt: Du schickst dem Kunden nach dem ersten Telefonat einen Link, hinter dem die Erstinformation als PDF liegt — zusammen mit einer Bestätigungszeile, die er mit zwei Klicks signiert. Damit ist die Pflicht erfüllt und der Nachweis erbracht, bevor das eigentliche Beratungsgespräch beginnt.

Maklervertrag & Maklervollmacht digital

Auf die Erstinformation folgen im Normalfall zwei weitere Dokumente: Maklervertrag (das Mandat) und Maklervollmacht (die Legitimation gegenüber den Versicherern). Beide sind formfrei — sie könnten theoretisch sogar mündlich geschlossen werden. Praktisch wäre das fahrlässig: Ohne dokumentierte Vollmacht verweigern Versicherer die Korrespondenz und die Bestandsübertragung, und ohne unterschriebenen Maklervertrag fehlt dir im Streit über Pflichten und Vergütung jede Grundlage.

Weil beide Dokumente formfrei sind, genügt eine einfache elektronische Signatur — eine qualifizierte Signatur (QES) ist nicht erforderlich. Die Maklervollmacht digital einzuholen ist damit nicht nur zulässig, sondern die beweissicherere Variante: Statt eines hin- und hergemailten Scans hast du ein signiertes Dokument mit Protokoll, das Identität und Zeitpunkt belegt.

Der eigentliche Gewinn liegt im Ablauf: Statt drei Papierdokumente zu drucken, zu versenden und hinterherzutelefonieren, bündelst du Erstinformation, Maklervertrag und Vollmacht in einem einzigen Signatur-Vorgang. Der Kunde öffnet einen Link, liest die Erstinformation, unterschreibt Vertrag und Vollmacht — fertig in wenigen Minuten, ohne Account, auch am Handy. Mit einem Dauerlink-Formular geht es noch schneller: ein fester Link für alle Neukunden, den du in E-Mail-Signatur, Website oder Terminbestätigung einbaust. Eine kostenlose Vorlage für den Versicherungsmaklervertrag und weitere Muster findest du in unseren Vertragsvorlagen.

Beratungsdokumentation nicht vergessen

Mit der Erstinformation ist es nicht getan. Nach § 61 VVG musst du den Kunden — soweit nach der Komplexität des Produkts Anlass besteht — nach Wünschen und Bedürfnissen befragen, ihn beraten und die Gründe für jeden erteilten Rat angeben. Das Ganze ist zu dokumentieren: § 62 VVG verlangt die Übermittlung des Beratungsprotokolls klar und verständlich in Textform vor Abschluss des Vertrags. Auch hier gilt: Ein PDF, das der Kunde erhält und speichern kann, erfüllt die Anforderung.

Ein Verzicht ist möglich, aber bewusst hoch aufgehängt: Der Kunde kann auf Beratung und Dokumentation nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten (§ 61 Abs. 2 VVG) — mit deinem ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Verzicht nachteilig auf Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG auswirken kann. Nur bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB genügt statt der Schriftform die Textform. Eine Verzichtsklausel im Maklervertrag selbst reicht nicht — es muss eine eigene, separate Erklärung sein.

Für dich als Makler ist die Beratungsdokumentation ohnehin weniger Last als Schutzschild: Im Haftungsfall ist das signierte Protokoll oft das einzige Dokument, das belegt, was besprochen und empfohlen wurde. Digital signiert — mit Datum und Unterschrift des Kunden — ist es deutlich belastbarer als ein einseitig abgelegter Gesprächsvermerk.

Der digitale Erstkontakt auf einen Blick

Digitaler Erstkontakt: von der Erstinformation bis zum dokumentierten MandatErstkontakt digital — ein Vorgang, ein Link1ErstkontaktAnfrage, Anruf,Empfehlung2Erstinformation§ 15 VersVermV,Textform / PDF3Vertrag + Vollmachtdigital unterschreiben,ohne Kunden-Account4DokumentiertZeitstempel + Audit-Trailals NachweisGrundlage: § 15 VersVermV · §§ 61, 62 VVG (Umsetzung der IDD-Richtlinie)

Ein Vorgang statt drei Papierdokumente: Der Kunde erhält einen Link, bestätigt den Empfang der Erstinformation und unterschreibt Maklervertrag und Vollmacht — jeder Schritt mit Zeitstempel dokumentiert, als Nachweis gegenüber IHK und Gericht.

Häufige Fragen zur Erstinformation

Darf ich die Erstinformation digital übergeben?+
Ja. § 15 VersVermV verlangt die Übermittlung 'klar und verständlich in Textform' — Textform (§ 126b BGB) ist ausdrücklich medienneutral. Ein PDF per E-Mail, ein Download-Link oder die Anzeige in einem Signatur-Vorgang erfüllen die Anforderung genauso wie Papier. Wichtig ist, dass der Kunde die Information dauerhaft speichern und unverändert wiedergeben kann.
Wann genau muss die Erstinformation übergeben werden?+
Beim ersten Geschäftskontakt — also bevor es inhaltlich um Versicherungen geht, nicht erst bei Antragstellung oder Vertragsschluss. In der Praxis heißt das: spätestens zu Beginn des ersten Beratungsgesprächs bzw. mit der ersten geschäftlichen E-Mail. Wer die Erstinformation vorab per Link mitschickt, ist auf der sicheren Seite.
Reicht es, die Erstinformation nur auf der Website zu veröffentlichen?+
Nein, das allein genügt nicht. Die Information muss dem Kunden aktiv übermittelt werden, nicht nur passiv abrufbar sein. Die Website-Veröffentlichung ist eine sinnvolle Ergänzung — die Pflicht aus § 15 VersVermV erfüllst du aber erst durch die Übergabe in Textform an den konkreten Kunden, idealerweise mit dokumentiertem Empfang.
Darf ich die Erstinformation mündlich geben?+
Nur ausnahmsweise: wenn der Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünscht oder wenn vorläufige Deckung gewährt wird. In beiden Fällen musst du die Information unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform nachreichen. Der Standardweg bleibt die Textform beim ersten Kontakt.
Braucht die Maklervollmacht eine bestimmte Form?+
Grundsätzlich nein — Maklervertrag und Maklervollmacht sind formfrei und können daher mit einer einfachen elektronischen Signatur wirksam geschlossen werden. Die Form entscheidet aber über die Beweisbarkeit: Versicherer verlangen für die Bestandsübertragung eine dokumentierte Vollmacht, und im Streitfall zählt, dass du Unterschrift und Zeitpunkt belegen kannst. Eine E-Signatur mit Audit-Trail leistet genau das.
Kann der Kunde auf die Beratungsdokumentation verzichten?+
Ja, aber nur durch eine gesonderte schriftliche Erklärung (§ 61 Abs. 2 VVG), in der du ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der Verzicht nachteilig auf mögliche Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG auswirken kann. Bei Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c BGB genügt die Textform. Ein pauschaler Verzicht im Kleingedruckten des Maklervertrags reicht nicht.
Was passiert, wenn ich die Erstinformation nicht übergebe?+
Der Verstoß gegen § 15 VersVermV ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld geahndet werden kann — zuständig ist in der Regel die IHK als Erlaubnisbehörde. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und im Haftungsfall ein schlechter Stand: Wer schon die Basispflicht nicht belegen kann, wirkt vor Gericht insgesamt unsortiert.
Wie beweise ich, dass der Kunde die Erstinformation erhalten hat?+
Die Übergabe selbst ist formal an keine Empfangsbestätigung gebunden — aber beweisen musst im Zweifel du sie. Praxistauglich ist eine kurze Empfangsbestätigung, die der Kunde digital signiert, oder ein Signatur-Vorgang, in dem die Erstinformation als Dokument enthalten ist. Der Audit-Trail hält dann fest, wer das Dokument wann geöffnet und bestätigt hat.

Quellen

Mehr Grundlagen zur Rechtsgültigkeit elektronischer Unterschriften findest du in unserem Blog und im Ratgeber „Ist eine digitale Unterschrift rechtsgültig?“

DSGVO-konform · EU-Server · Audit-Trail inklusive

Erstkontakt digital — in einem Vorgang erledigt

Erstinformation, Maklervertrag und Vollmacht per Link an den Kunden senden, digital unterschreiben lassen — mit Zeitstempel als Nachweis. Kunden brauchen keinen Account.

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert (Stand: August 2026), ersetzt aber keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinen konkreten Pflichten als Vermittler sprich im Zweifel mit deiner IHK oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Versicherungsrecht.