Gesellschaftsvertrag GbR
Gesellschaftsvertrag für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB.
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Der Gesellschaftsvertrag GbR im Wortlaut
Unverbindliches Muster · grüne Felder = PlatzhalterGESELLSCHAFTSVERTRAG
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemäß §§ 705 ff. BGB
zwischen
{{partner1_name}}
Adresse Gesellschafter 1
(nachfolgend "Gesellschafter 1")
und
{{partner2_name}}
Adresse Gesellschafter 2
(nachfolgend "Gesellschafter 2")
(gemeinsam "die Gesellschafter")
§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschafter gründen hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen: {{company_name}}
(2) Sitz der Gesellschaft ist: Sitz der Gesellschaft
§ 2 Gesellschaftszweck
Zweck der Gesellschaft ist: Gesellschaftszweck
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am Geschäftsjahr Beginn und endet am 31.12. eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12.
§ 4 Einlagen
Die Gesellschafter leisten folgende Einlagen:
| Gesellschafter | Einlage | Anteil |
|----------------|---------|--------|
| Name Gesellschafter 1 | Einlage Gesellschafter 1 (EUR) EUR | Anteil Gesellschafter 1 (%) % |
| Name Gesellschafter 2 | Einlage Gesellschafter 2 (EUR) EUR | Anteil Gesellschafter 2 (%) % |
Die Einlagen sind innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages auf das Geschäftskonto der Gesellschaft einzuzahlen.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Geschäftsführung obliegt allen Gesellschaftern gemeinsam. Jeder Gesellschafter ist zur Vornahme von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs allein berechtigt.
(2) Für Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich. Hierzu zählen insbesondere:
- Aufnahme von Darlehen über 5.000 EUR
- Abschluss von Miet- und Leasingverträgen mit einer Laufzeit über 12 Monate
- Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern
- Aufnahme neuer Gesellschafter
(3) Die Vertretung gegenüber Dritten erfolgt durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich.
§ 6 Gewinn- und Verlustverteilung
(1) Der Gewinn und Verlust wird entsprechend den Gesellschaftsanteilen verteilt:
- Name Gesellschafter 1: Anteil Gesellschafter 1 (%) %
- Name Gesellschafter 2: Anteil Gesellschafter 2 (%) %
(2) Die Gewinnverteilung erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses. Die Gesellschafter können einvernehmlich Gewinne in der Gesellschaft belassen (Thesaurierung).
§ 7 Entnahmen
Regelmäßige Entnahmen sind nur insoweit zulässig, als dadurch das Geschäftskonto nicht unter die Summe der Einlagen sinkt. Die Höhe regelmäßiger Entnahmen wird jährlich einvernehmlich festgelegt.
§ 8 Gesellschafterversammlung und Beschlüsse
(1) Gesellschafterversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
(2) Beschlüsse werden einstimmig gefasst, sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(3) Über jede Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Wettbewerbsverbot
Während der Dauer der Gesellschaft darf kein Gesellschafter ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter eine konkurrierende Tätigkeit ausüben oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen.
§ 10 Kündigung und Ausscheiden
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.
(2) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters wird dessen Abfindung auf Grundlage des Verkehrswertes seiner Beteiligung ermittelt. Die Abfindung kann in bis zu drei jährlichen Raten gezahlt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (§ 723 BGB).
§ 11 Tod eines Gesellschafters
Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. Die Erben können binnen drei Monaten ihr Ausscheiden gegen Abfindung erklären.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfordert einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter. Nach Auflösung wird das Gesellschaftsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten entsprechend den Anteilen verteilt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Es gilt deutsches Recht.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Ort, den Datum
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- 4
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