Werkstudenten-Vertrag

Arbeitsvertrag für Werkstudent:innen mit max. 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.

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Der Werkstudenten-Vertrag im Wortlaut

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WERKSTUDENTEN-VERTRAG

zwischen

{{employer_name}}

Adresse Arbeitgeber

(nachfolgend "Arbeitgeber")

und

{{student_name}}

Adresse Werkstudent:in

(nachfolgend "Werkstudent:in")

§ 1 Voraussetzung und Vertragsgegenstand

Voraussetzung für diesen Vertrag ist die ordentliche Immatrikulation der Werkstudent:in an der Hochschule im Studiengang Studiengang. Die Werkstudent:in verpflichtet sich, den Nachweis der Immatrikulation zu Beginn jedes Semesters unaufgefordert vorzulegen.

Das Arbeitsverhältnis beginnt am Vertragsbeginn und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 2 Tätigkeit

Die Werkstudent:in wird als Tätigkeit eingesetzt. Die Tätigkeit soll nach Möglichkeit einen fachlichen Bezug zum Studium aufweisen.

§ 3 Arbeitszeit (Werkstudentenprivileg)

Während der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit maximal Wochenstunden Vorlesungszeit Stunden, um das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) zu wahren.

In der vorlesungsfreien Zeit kann die Arbeitszeit auf bis zu Wochenstunden vorlesungsfreie Zeit Stunden wöchentlich erhöht werden. Die 26-Wochen-Regelung (nicht mehr als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden) ist einzuhalten.

Die Verteilung der Arbeitszeit wird flexibel in Abstimmung mit dem Arbeitgeber festgelegt.

§ 4 Vergütung

Die Werkstudent:in erhält einen Stundenlohn in Höhe von Stundenlohn in EUR (brutto) EUR brutto. Die Abrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Bei Einhaltung des Werkstudentenprivilegs fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.

§ 5 Urlaub

Die Werkstudent:in hat Anspruch auf Urlaubstage pro Jahr Arbeitstage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (anteilig bei unterjährigem Ein- oder Austritt).

§ 6 Pflichten der Werkstudent:in

Die Werkstudent:in ist verpflichtet:

- den Arbeitgeber unverzüglich über die Exmatrikulation, Beurlaubung oder einen Studiengangwechsel zu informieren

- Änderungen beim Immatrikulationsstatus mitzuteilen

- keine Arbeitsleistung zu erbringen, die das Werkstudentenprivileg gefährdet

§ 7 Ende des Studiums / Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation entfällt die Grundlage des Werkstudentenprivilegs. Die Parteien werden in diesem Fall die Weiterbeschäftigung unter geänderten Konditionen prüfen oder das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden.

§ 8 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Verschwiegenheit

Die Werkstudent:in verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, auch über das Ende des Vertrages hinaus.

§ 10 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Ort, den Datum

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Häufig gestellte Fragen

Ist ein Werkstudenten-Vertrag rechtlich bindend?
Grundsätzlich ja — sofern beide Parteien den Vertrag bewusst abgeschlossen haben und der Inhalt mit deutschem Recht vereinbar ist. Unsere Vorlage basiert auf den gesetzlichen Mindestanforderungen. Für rechtlich oder finanziell bedeutsame Fälle empfehlen wir eine abschließende Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
Kann ich einen Werkstudenten-Vertrag digital unterschreiben?
Ja. Mit KiwiSign unterschreiben beide Parteien den Werkstudenten-Vertrag direkt online — rechtssicher nach eIDAS (einfache elektronische Signatur). Die unterschriebene PDF-Datei enthält einen Audit-Trail mit Zeitstempel und kann sofort heruntergeladen werden.
Was kostet der Werkstudenten-Vertrag bei KiwiSign?
Die Vorlage und das digitale Unterschreiben sind kostenlos. Sie benötigen keine Kreditkarte und können das fertige Dokument unbegrenzt herunterladen.
Muss ein Werkstudenten-Vertrag schriftlich abgeschlossen werden?
Nach § 2 Nachweisgesetz (NachwG) muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen. Ein schriftlicher Vertrag ab Tag eins ist daher dringend empfohlen.
Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?
Ein Arbeitsvertrag muss gemäß dem Nachweisgesetz (NachwG) die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten: Vertragsparteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub und Kündigungsfristen.

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